Neue EBR-Richtlinie tritt in Kraft

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23.01.2009 Die EU-Staaten haben sich auf eine Neufassung der Richtlinie für Europäische Betriebsräte geeinigt.

Gegen die Stimmen Großbritanniens haben sich die Arbeitsminister der 27 EU-Staaten auf eine Neufassung der Richtlinie für Arbeitnehmervertreter in grenzüberschreitend tätigen Konzernen geeinigt.Demnach bekommen europäische Betriebsräte künftig mehr Rechte.
Seit mehr als zehn Jahren bemühen sich die europäischen Gewerkschaften und die Vertreter europäischer Betriebsräte, so auch das Bosch Europa Committee, bei der Politik um eine Neufassung der Richtline. So gab es auch noch Ende 2008 Gespräche der Bosch-Eurobetriebsräte mit Abgeordneten des Europaparlaments. Was schon fast wieder aussichtslos erschien - nämlich die Verabschiedung einer neuen EBR-Richtlinie - konnte so endlich, wenn auch nicht in allen Punkten zufriedenstellend, erreicht werden.
Auch der geschäftsführende Ausschuss des Bosch Europa Committes hat sich in seiner letzten Sitzung mit Auswirkungen auf die bestehende EC-Vereinbarung mit Bosch beschäftigt und wird prüfen, ob in einzelnen Punkten eine Anpassung sinnvoll ist.

Wichtige Veränderungen der neuen EBR-Richtlinie im Überblick:

Unterrichtung und Anhörung wird besser definiert

In der alten EBR-Richtlinie wird der Begriff "Unterrichtung" mehrfach verwendet, aber nicht definiert. Die neue Richtlinie benennt Merkmale, die erfüllt sein müssen, um von einer ordnungsgemäßen Unterrichtung zu sprechen. Auch die Prozedur einer Anhörung wird genauer beschrieben als zuvor. Zukünftig sollen Europäische Betriebsräte bei grenzüberschreitenden Maßnahmen zuständig sein, wenn eine Entscheidung der zentralen Leitung Auswirkungen in einem anderen Land hat (so wie es die SE-Gesetzgebung heute schon vorsieht).

Die Rolle des geschäftsführenden Ausschusses wird gestärkt

Er bekommt erstmals das Recht auf eigenständige Sitzungen und wird personell aufgestockt.

Engere Zusammenarbeit mit den nationalen Betriebsräten

Da der Euro-Betriebsrat nur für transnationale Fragen zuständig ist, muss seine Arbeit besser mit den nationalen Betriebsräten vernetzt werden. Hierzu gehört auch eine Berichtspflicht der EBR-Mitglieder gegenüber der Belegschaft ihres Herkunftslandes.

Schulungsanspruch

Erstmals wird ein Rechtsanspruch auf Schulungsmaßnahmen gesetzlich festgeschrieben.

Neuverhandlung der EBR-Vereinbarung bei Fusionen

Zukünftig wird es bei Fusionen und umfangreichen Restrukturierungen einen Rechtsanspruch auf Kündigung und Neuverhandlung alter EBR-Vereinbarungen geben.

Letzte Änderung: 23.01.2009